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Sozialversicherungs – Zuordnungsgesetz

Sozialversicherungs – Zuordnungsgesetz

Sozialversicherungs – Zuordnungsgesetz

Sozialversicherungs – Zuordnungsgesetz – welches seit 1.7.2017 in Kraft ist.

Zukünftig gibt es für alle „Neuen Selbständigen“(Selbständig Erwerbstätige, die keiner gesetzlichen Interessenvertretung, Kammer angehören) und Selbständige in 14 gewerblichen Bereichen, bei SVA-Neuanmeldungen eine Prüfung, welchem Versicherungsträger(SVA oder GKK) sie zuzuordnen sind.

Jeder muss einen umfangreichen, bürokratischen Fragebogen sehr ausführlich, sehr präzise und sehr realitätsnahe, ausfüllen. Tricksereien oder Unwahrheiten sind nicht zu empfehlen da äußerst riskant. Die Strafen, wenn bei einer Betriebsprüfung das herauskommt, sind empfindlich hoch, abgesehen von Rückzahlungen an GKK und/oder auch Fi-Amt sowohl durch Auftragnehmer als auch Auftraggeber.
Die SVA prüft dann die Zuordnung. In jedem Fall werden danach die GKK und das Fi-Amt informiert und prüfen ihrerseits die Angaben laut Fragebogen. Gibt es einen Konsens mit dem SVA Vorschlag, kommt von der SVA ein Bescheid und der hat dann bindende Wirkung, solange sich keine wesentlichen Parameter laut Fragebogen, ändern.
Wenn die GKK reklamiert, es handelt sich eindeutig um ein DN/DG Verhältnis und die SVA akzeptiert, so ist der betroffene automatisch bei der GKK versichert. Auf Wünsch erhält der Geprüfte auch von der GKK einen Bescheid, gegen den im Fall des Falles berufen werden kann.
Gibt es zwischen SVA und GKK keine Einigung, muss die GKK einen Bescheid ausstellen und die SVA kann gegen diesen Bescheid rechtlich vorgehen.

Prinzipiell empfiehlt die SVA, sich von ihnen beraten zu lassen, was man tun kann, soll oder muss.

Die zweite Möglichkeit dieser Vorabprüfung wäre die zwangsweise Prüfung im Rahmen der GPLA (=Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) durch die GKK und/oder das Fi-Amt. Das gab es schon bisher, GKK bzw. Fi-Amt informieren danach SVA, bzw. den Prüfling

Neu ist: sollte es zu einer „Umqualifizierung“ kommen, so zahlt die SVA, die bisher geleisteten Abgaben an die GKK, so daß die geprüften DN/DG keine übermäßigen Rückzahlungen leisten müssen. Das gilt auch für Vertragszeiten die vor dem 1.7.2017 begonnen haben, aber erst nach dem 1.7.2017 geprüft wurden.

Quellenhinweise: SVA Vortrag zum Thema, am 18.1.2017
SVA – Unterlagen
www.svagw.at
www.help.gv.at
BGBl 125 vom 1.8.2017

Wien 20.1.2017